Kurzarbeitergeld und Steuern – Die wichtigsten Fragen – Die Sonderregelungen zur Kurzarbeit gelten nunmehr bis Ende 2021. Dies haben Bundestag und Bundesrat so beschlossen. Das heißt: Auch das erhöhte Kurzarbeitergeld von bis zu 87 Prozent des Lohnausfalls gibt es demzufolge bis Ende des Jahres 2021. Bundestag und Bundesrat hatten bereits im März 2020 den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert.
“Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter”, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Nach den letzten vorliegenden Zahlen (August) erhalten 2,58 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Schon deutlich weniger als noch im April 2020. In dem Monat gab es 6 Millionen betroffene Arbeitnehmer, die Höchstmarke.
Die Corona-Maßnahme hat aber auch “Nebenwirkungen”. Kurzarbeitergeld und Steuern: Das Stichwort lautet “Progressionsvorbehalt”. Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhält, der muss eine Steuererklärung an das Finanzamt einreichen. Viele Betroffene müssen außerdem damit rechnen, dass sie Steuern nachzahlen.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld und Steuern Kurzarbeitergeld und Steuern – Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise? Thema Kurzarbeitergeld und Steuern: Was ist Kurzarbeit und wie wird sie beantragt? Was muss man noch beachten bei Kurzarbeitergeld und Steuern? Kindergeld erhöht – Weitere Beschlüsse über Kurzarbeitergeld und Steuern hinausDie wichtigsten Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld und Steuern
In welchem Zusammenhang stehen Kurzarbeitergeld und Steuern?
Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, sind im darauffolgenden Jahr pflichtveranlagt. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn man mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Grund dafür ist der sogenannte “Progressionsvorbehalt”.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Wieso muss man bei Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung an das Finanzamt schicken?
Muss man Steuern für das Kurzarbeitergeld zahlen?
Ich habe mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten. Muss ich Steuern nachzahlen?
Die Frage kann man leider nicht pauschal beantworten. Vielmehr muss man jeden Einzelfall berechnen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund etwa rät dazu, zu aller Vorsicht zehn bis 15 Prozent des Kurzarbeitergeldes zurückzulegen. Einen ersten Überblick erhält man auch mit dem Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerisches Landesamtes für Steuern.
Präzise und belastbare Auskünfte über Kurzarbeitergeld und Steuern erhalten Sie bei einem Lohnsteuerhilfeverein.
Kurzarbeitergeld und Steuern – Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise?
- In den ersten vier Monaten der Kurzarbeit beträgt der Ausgleich für den Verdienstausfall 60 Prozent. Lebt ein Kind im Haushalt dann sind es 67 Prozent.
- Ab dem vierten Monat Kurzarbeit erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent).
- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. auf 87 Prozent, wenn im Haushalt auch ein Kind lebt.
- Die Arbeitslosenversicherung zahlt den erhöhten Verdienstausfall allerdings nur dann, wenn der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld vor dem 31. März 2021 entstanden ist.
Wie lange kann man das erhöhte Kurzarbeitergeld bekommen?
Das erhöhte Kurzarbeitergeld, das die Folgen der Corona-Pandemie abmildern soll, wird bis 31. Dezember 2021 gezahlt. Diese und weitere Sonderregelungen sind in dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) festgelegt. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das Gesetz im November 2020 beschlossen.
Zur Verlängerung der Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld heißt es:
„Am 27. November 2020 hat der Bundesrat das Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt, das der Bundestag erst eine Woche zuvor verabschiedet hatte. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld.“
Hat der Gesetzgeber auch die Hinzuverdienstregelung bei Kurzarbeit verlängert?
Ja. Ein von Kurzarbeit betroffener Arbeitnehmer kann einen weiteren Job annehmen. Die Einnahmen aus diesem Job werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Sonderregelung wurde ebenfalls verlängert bis Ende 2021.
Man muss jedoch zwei Voraussetzungen beachten:
- Der Job darf nicht mehr darstellen als eine „geringfügig entlohnte Beschäftigung“.
- Ferner muss man den Job während der Zeit der coronabedingten Kurzarbeit angenommen haben.
Thema Kurzarbeitergeld und Steuern: Was ist Kurzarbeit und wie wird sie beantragt?
Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden. Normalerweise folgt dann eine aufwändige Prüfung der wirtschaftlichen Gründe. In der Corona-Pandemie verzichtet die Agentur jedoch auf diese Prüfung.
Ist Kurzarbeit noch nicht im Arbeitsvertrag geregelt, dann muss der Arbeitgeber diese mit dem Arbeitnehmer bzw. dem Betriebsrat vereinbaren.
Die Option Kurzarbeitergeld wurde entwickelt, um den Lohnausfall für die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Arbeitgebern gibt das Instrument die Möglichkeit an die Hand, ihre Beschäftigten im Unternehmen zu halten. Auf dem Wege kann Beschäftigung dann gesichert werden.
Wie funktioniert der Verdienstausfall – Thema Kurzarbeitergeld und Steuern?
Kurzarbeitergeld ist keine „Sozialleistung“. Vielmehr erhalten die Betroffenen das Geld aus der Arbeitslosenversicherung. Kurzarbeitergeld bekommt man allerdings nicht direkt von der Agentur für Arbeit. Vielmehr zahlt das der Arbeitgeber aus. Die Agentur für Arbeit erstattet das Geld dann zurück.
Anders ausgedrückt, also vereinfacht dargestellt, berechnet man das Kurzarbeitergeld so: Der Arbeitgeber reduziert zum Beispiel die Arbeitszeit auf 30 %. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, er verdient auch nur noch 30 % seines ursprünglichen Netto-Lohns. Das Kurzarbeitergeld gleicht dann den Verdienstausfall teilweise aus. Unter normalen Umständen werden nunmehr 60 Prozent des ausgefallenen Lohnes ersetzt: Lebt ein Kind im Haushalt sind es 67 %.
Durch das wegen der Corona-Pandemie erhöhte und jetzt verlängerte Kurzarbeitergeld können Arbeitnehmer weiterhin bis zu 87 % des ausgefallenen Verdienstes erhalten.
Bei Kurzarbeitergeld und Steuern stellt sich die Frage: Was ist mit den „Aufstockungen“?
Was muss man noch beachten bei Kurzarbeitergeld und Steuern?
Arbeitnehmer, die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten müssen damit rechnen, dass sich ihre Rente verringert. Denn der durch die Kurzarbeit verringerte Lohn führt dazu, dass man auch geringere Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt. Diese „Nebenwirkung“ ist allerdings begrenzt: Bemessungsgrundlage sind 80 Prozent des Verdienstes, der durch die verringerte Arbeitszeit ausgefallen ist.
Dagegen wirkt sich Kurzarbeit nicht auf die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung aus. Übrigens können auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
Kindergeld erhöht – Weitere Beschlüsse über Kurzarbeitergeld und Steuern hinaus
Kindergeld: Ab 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Monat. Damit beträgt der Zuschuss für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro im Monat, für das dritte Kind sind es 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.
Kinderfreibetrag: Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt 2021 von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.
Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: Der Gesetzgeber hob ferner den Freibetrag für 2021 um 288 Euro auf 2.928 Euro an.
Der Grundfreibetrag beträgt 2021 nunmehr 9.744 Euro und 2022 auf 9.984 Euro. Mit dem Grundfreibetrag legt der Gesetzgeber das Existenzminimum fest, das nicht besteuert wird.
Behindertenpauschbeträge: Bundestag und Bundesrat haben zahlreiche Änderungen beschlossen. Zu den wichtigsten zählen
- die Verdoppelung der Pauschbeträge für behinderte Steuerzahler,
- ferner gibt es bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent einen Pauschbetrag von 384 Euro.
Außerdem legte der Gesetzgeber die behinderungsabhängigen Fahrtkostenpauschalen fest. Diese betragen
- 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
- oder 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
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