Corona-Krise Steuernews – Was sich durch die Coronavirus-Pandemie für Steuerzahler ändert – Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat auch tiefgreifende Auswirkungen auf das Arbeitsleben und damit steuerlich erhebliche Folgen. Derart schnelle und zahlreiche Veränderungen hat es so im Steuerrecht noch nicht gegeben. Mit den Die Corona-Krise Steuernews bietet der Lohnsteuerhilfeverein Ihnen einen Überblick. Die Cora-Krise Steuernews werden regelmäßig aktualisiert.
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Corona-Krise Steuernews – Was sich durch die Coronavirus-Pandemie für Steuerzahler ändert
Inhaltsverzeichnis
Änderungen beim Elterngeld – Keine Einbußen durch Corona – Elternzeit kann aufgeschoben werden Steuererklärung 2019 Frist – 31. Juli bleibt letzter Abgabetermin – Finanzamt bei Fristverlängerungen jetzt „großzügiger“ Kurzarbeitergeld erhöht – Kurzarbeit Steuern – Worauf Betroffene achten müssen Rentenerhöhung 2020 – Bundesarbeitsministerium will die Renten anpassen, trotz Corona „Notfall-KiZ“ – Vereinfachte Bedingungen für den Kinderzuschlag Home-Office – So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen Hilfe für erwerbstätige Eltern Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu 1.500 Euro steuerfrei Erweiterte Regelungen bei Minijob und kurzfristiger MinijobÄnderungen beim Elterngeld – Keine Einbußen durch Corona – Elternzeit kann aufgeschoben werden Corona-Krise Steuernews
Die Corona-Krise soll keine Auswirkungen auf die Berechnung des Elterngeldes haben. Außerdem können Eltern in sogenannten „systemrelevanten“ Berufen die Elternzeit aufschieben.ammenhang stehen. Dies sind nur einige der Maßnahmen, die Bund und Länder jetzt eingesetzt haben. Ein ganze Reihe von Regelungen soll Familien in Krisenzeiten helfen. Ein Überblick : Coronavirus: So hilft der Staat Familien in der Corona-Krise.
Steuererklärung 2019 Frist – 31. Juli bleibt letzter Abgabetermin – Finanzamt bei Fristverlängerungen jetzt „großzügiger“
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist in normalen Zeiten fast so etwas wie ein Bollwerk. In der Regel galt: Wer mit seiner Steuererklärung zu spät kommt, der muss mit Zuschlägen rechnen.
Zwar wurde auch im Corona-Jahr 2020 beim Thema Steuererklärung 2019 Frist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht geändert. Abgabeschluss für die Steuererklärung 2019 ist der 31. Juli 2020.
Was sich durch die Coronavirus-Pandemie für Steuerzahler ändert: Das Finanzamt geht „großzügiger“ mit der Abgabefrist und auch mit weiteren Fristen um. Anträge auf Fristverlängerung werden einfacher bewilligt, sofern die Corona-Krise der Grund ist. Verspätungszuschläge setzt die Behörde vorerst aus. Steuererklärung 2019 Frist – das Bundesfinanzministerium schreibt in den FAQ „Corona“ (Steuern):
„Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Fristverlängerung.“
Außerdem erklärt das Ministerium, dass bei verspätet abgegebenen Steuererklärungen „bis auf weiteres (…) grundsätzlich von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen wird.“ So weit die Änderungen zum Thema Steuererklärung 2019 Frist.
Was sich durch die Coronavirus-Pandemie für Steuerzahler ändert – Corona-Krise Steuernews: Für die Steuererklärung 2018 gibt es bedingt durch die Corona-Krise ebenfalls einen Aufschub: „Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden“, heißt es in den FAQ des Bundesfinanzministeriums. Entsprechende Fristverlängerungen würden bis maximal zum 31. Mai 2020 gewährt.
Weitere Änderungen – Steuererklärung 2019 Frist – Corona-Krise Steuernews
Aufschub erhalten auch diejenigen, die mit ihren Steuerzahlungen im Rückstand sind und die mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen. Laut Bundesfinanzministerium soll „längstens bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen bzw. fälligen Forderungen (…) abgesehen werden.“ Dazu zählt die Finanzbehörde auch noch nicht überwiesene Einkommensteuer-, Solidaritätszuschlags-, Kirchensteuer- oder Lohnsteuerforderungen. Wichtig ist dabei, dass man den Aufschub beim Finanzamt beantragt. Steuerzahler müssen allerding erklären, dass sie von der Corona-Krise betroffen sind.
Sind bereits Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet, so kann man auch diese aufschieben lassen. Hierzu muss man ebenfalls einen Antrag beim Finanzamt stellen. Ein Aufschub wird nur dann gewährt, wenn man als Steuerzahler „nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen“ ist. Das Finanzamt gewährt einen Aufschub höchstens bis zum 31. 12.2020.
Wer die Steuererklärung 2019 von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erstellen lässt, der hat ohnehin mehr Zeit: Hier endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 erst am 28. Februar 2021. Die Beratungsstellenleiter der Lohnsteuerhilfevereine achten übrigens genau darauf, dass man keine Abgabefristen versäumt. Lässt sich eine Abgabefrist einmal doch nicht einhalten, dann stellen sie den Antrag auf Fristverlängerung – bevor es zu spät ist.
Kurzarbeitergeld erhöht – Sozialschutzpaket II beschlossen
Das Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 87 Prozent aufgestockt; das Arbeitslosengeld um drei weitere Monate verlängert und die Hinzuverdienstregelung ist ausgeweitet auf alle Berufe – das sind einige der wichtigsten Punkte des Sozialschutzpaketes II, das Bundestag und Bundesrat jetzt beschlossen haben. Rund 10 Millionen Arbeitnehmer waren laut Bundesagentur für Arbeit im April 2020 wegen der Coronavirus Pandemie in Kurzarbeit. Welche Auswirkungen hat das Kurzarbeitergeld steuerlich? Kurzarbeitergeld erhöht – Kurzarbeit Steuern – Worauf Betroffene achten müssen
Rentenerhöhung 2020 – Bundesarbeitsministerium will die Renten anpassen, trotz Corona – Corona-Krise Steuernews
Auch in diesem Jahr sollen die Renten angepasst werden. Die Rentenerhöhung 2020 liegt bei 4,20 Prozent in den neuen Ländern und bei 3,45 Prozent im Westen. Stimmt der Bundesrat den geplanten Änderungen zu, erhalten die rund 21 Millionen Rentner ab 1. Juli 2020 mehr Geld.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte zur Rentenerhöhung 2020 in Zeiten der Corona-Krise:
„Es gilt das Grundprinzip, dass die Renten den Löhnen folgen. In guten wie in schlechten Zeiten. Auch in ungewissen Zeiten steht die Rentenversicherung für Verlässlichkeit.“
Die Anpassung der Renten folge der „guten wirtschaftlichen Entwicklung 2019“, so der Minister. Die Bundesregierung bezieht sich bei der Erhöhung auf die vom Statistischen Bundesamt gemeldete Lohnentwicklung.
Mit der Rentenerhöhung 2020 steigt in den neuen Ländern auch der Rentenwert. Dieser liegt nunmehr bei 97,2 Prozent des Westwertes. Im Jahr 2024 soll der Rentenwert Ost 100 Prozent erreichen.
Bereits im vergangenen Jahr 2019 waren die Renten um 3,19 Prozent (neue Länder) angehoben worden. Im Westen lag die Rentenerhöhung 2019 bei 3,18 Prozent.
Wie wirkt sich die Coronavirus Pandemie auf die Rentenerhöhung im nächsten Jahr aus? Gundula Roßbach, Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, sagte dem Berliner Tagesspiegel: „Im Moment erwarte ich, dass das Minus überschaubar ist.“ Die Bundesagentur für Arbeit zahle weiter Beiträge an die Rentenversicherung, selbst wenn Menschen in Kurzarbeit seien oder arbeitslos würden. Eine genaue Einschätzung dazu sei zurzeit aber “sehr schwierig”.
51.000 Rentner müssen wieder Steuern zahlen – Rentenerhöhung 2020 – Corona-Krise Steuernews
Durch die Rentenerhöhung 2020 müssen voraussichtlich weitere 51.000 Rentner wieder Steuern zahlen müssen bzw. werden sie verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, erklärte das Bundesfinanzministerium auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Matthias W. Birkwald (Linke).
Jede Rentenerhöhung ist steuerpflichtig. Das heißt, sie wird zu 100 Prozent zu dem zu versteuernden Anteil der Rente hinzugerechnet.
Eine einfache „Faustformel“ mit der Rentner zuverlässig selbst berechnen können, ob sie jetzt Steuern zahlen müssen gibt es nicht. Aber eine grobe Kalkulation: Diese geht von dem steuerpflichtigen Rentenanteil aus. Liegen weitere Einkünfte im Steuerjahr vor, muss man diese dazu rechnen. Dazu gehören zum Beispiel auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Von dem Gesamtbetrag können Rentner Werbungskosten abziehen, pauschal 102 Euro oder die tatsächlichen Kosten, die man belegen muss. Sonderausgaben kann man ebenfalls von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften abziehen. Die Pauschale liegt bei 36 Euro. Wer als Rentner Krankheitskosten hatte, der kann diese grundsätzlich geltend machen. Diese werden jedoch erst dann steuerlich wirksam, wenn sie die Grenze der „zumutbaren Belastung“ überschreiten.
Übersteigt der verbleibende Gesamtbetrag den Grundfreibetrag? 2019 lag der Grundfreibetrag bei 9.168 Euro. Für 2020 hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag auf 9.408 Euro festgesetzt. Geht der zuvor errechnete Gesamtbetrag darüber hinaus, dann ist der Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Womöglich muss er auch schon Steuern zahlen.
Wer sich nicht sicher ist, kann sich zum Beispiel an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
„Notfall-KiZ“ – Vereinfachte Bedingungen für den Kinderzuschlag – Corona-Krise Steuernews
Die Corona-Krise kann tiefe Löcher in Familienbudgets reißen. Deshalb hat das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) den Zugang zum Kinderzuschlag deutlich vereinfacht. Das BMFSFJ schreibt zum Kinderzuschlag:
„Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.“
Für den „Notfall-KiZ“, maximal 185 Euro pro Monat und Kind, setzte das Ministerium die Eingangsvoraussetzungen deutlich herab. Demzufolge prüft die Behörde jetzt nur noch das Einkommen des letzten Monats. Normalerweise ist für den Kinderzuschlag das Einkommen der vorangegangenen sechs Monate ausschlaggebend. Und: „Die bisher geltende Höchsteinkommensgrenze ist zum 1. Januar 2020 entfallen, sodass [Eltern] den Kinderzuschlag auch bei etwas höherem Einkommen beziehen können“, schreibt das Ministerium auf seinen Internetseiten.
Wer Notfall-KiZ beantragen möchte, der muss unter anderem diese Bedingungen erfüllen:
- Das Kind ist noch keine 25 Jahre.
- Es lebt ständig im Haushalt der Eltern.
- Der Nachwuchs ist noch nicht verheiratet bzw. verpartnert.
- Die Eltern erhalten schon Kindergeld.
- Das Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils erreicht die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende).
Beantragen kann man den Notfall-KiZ seit 1.4.2020. Wer noch im April den Antrag stellt, erhält den Zuschuss rückwirkend zum 1.4., sofern der Antrag bewilligt wird.
Weitere vereinfachte Bedingungen für den Kinderzuschlag – „Notfall-KiZ“
Die Sonderregelug gilt nach Angaben des Ministeriums bis zum 30. September 2020. Eltern, die bereits Kinderzuschlag erhalten, allerdings noch nicht in voller Höhe, können erneut einen Antrag stellen.
Grundsätzlich ist die Berechnung des Kinderzuschlags kompliziert. Deshalb hat die Bundesagentur für Arbeit eine Seite bereitgestellt. Dort kann man prüfen, ob man grundsätzlich überhaupt Anspruch auf die Förderung hat. Außerdem bietet die Seite einen Link zum Online-Antrag.
Ursprünglich wurde der Kinderzuschlag mit den Hartz IV-Gesetzen eingeführt. Bis zu 185 Euro monatlich pro Kind beträgt die Förderung. Diese soll zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes decken. Wird der Kinderzuschlag bewilligt, dann hat das Kind bzw. haben die Kinder auch Anspruch auf „Leistungen für Bildung und Teilhabe“. Dazu zählen unter anderem 150 Euro pro Jahr für die Ausstattung mit Schulbedarf, die Übernahme der Kosten für Nahverkehrs-Tickets oder auch mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege.
Corona-Krise Steuernews – Home-Office – So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen
Die Corona-Krise hat das “Home-Office” populär gemacht: Viele Arbeitnehmer arbeiten jetzt von zu Hause aus. Kann man das Büro zu Hause von der Steuer absetzen? Welche steuerlichen Möglichkeiten eröffnen sich für zeitlich befristete Heimarbeiter? Der Fiskus hat recht strenge Bedingungen für die Anerkennung des “Home-Office” als “häusliches Arbeitszimmer”. Gleichwohl kann es sich durchaus lohnen, wenn man genauer hinsieht. Was sich durch die Coronavirus-Pandemie für Steuerzahler ändert – lesen Sie in den Corona-Krise Steuernews den Bericht Home-Office: So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen.
Hilfe für erwerbstätige Eltern – Corona-Krise Steuernews
Bis zu 2.016 Euro erhalten Eltern, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch nicht arbeiten gehen können. Entsteht infolgedessen ein Verdienstausfall, dann gibt es dafür eine Entschädigung. Geregelt ist das im § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz. Das Gesetz wurde am 27. März 2020 geändert.
Die Entschädigungs-Zahlung ist vor allem an diese Bedingungen geknüpft:
- Das zu betreuende Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Kita oder Schule sind durch behördliche Anordnung geschlossen und nicht etwa durch die Schulferien;
- Die Sorgeberechtigten konnten keine anderweitige „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“, so heißt es im Gesetz, organisieren.
Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Außerdem sieht das Gesetz diese Regelung vor: „Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushaltaufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“
Im Detail ist die Berechnung der Entschädigungszahlung komplex. Grundsätzlich gilt: Gezahlt werden 67 Prozent des entstandenen Netto-Verdienstausfalls, jedoch „höchstens 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat“, heißt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS).
Und weiter: „Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls, längstens für sechs Wochen gewährt.“ Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) interpretiert das so, dass die Entschädigung wochen- oder tageweise beansprucht werden kann. „Wir gehen davon aus, dass der Zeitraum „längstens 6 Wochen“ nicht als Kalenderwochen zu verstehen ist, sondern in die Anzahl der Arbeitstage hochgerechnet auf insgesamt sechs Wochen umzurechnen ist.“
Steuerlich ist die Entschädigung als „Lohnersatzleistung“ zu behandeln
Abgewickelt wird die Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber. Dieser kann bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen oder auch einen Vorschuss beantragen. Die Entschädigungs-Regelung gilt ab dem 30. März 2020 und bis zum 31. Dezember 2020.
Die Informationen des Ministerium zum Entschädigungsanspruch lesen Sie auf dieser Seite des BMAS.
Steuerlich ist die Entschädigung als „Lohnersatzleistung“ zu behandeln. Das heißt: Die Entschädigung selbst ist steuerfrei. Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Die Zahlungen können also dazu führen, dass betroffene Steuerzahler im nächsten Jahr Steuern nachzahlen müssen.
Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro erhält, der ist verpflichtet, im folgenden Jahr, also in 2020, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Was sich durch die Coronavirus-Pandemie für Steuerzahler ändert – Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu 1.500 Euro steuerfrei
Beihilfen, Unterstützungen, Boni: Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zusätzliche Zahlungen wegen der Corona-Krise, dann sind diese bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Diese Erleichterung durch die Finanzbehörde gilt für Zahlungen zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020.
Die „Beihilfen und Unterstützungen“, so das Bundesfinanzministerium (BMF), gleich ob diese nun als Zuschüsse oder als Sachbezüge gewährt werden (BMF-Schreiben vom 09.04.2020). Voraussetzung ist, dass Geld oder Sachleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben davon unberührt und können zusätzlich gewährt werden, heißt es in der Regelung der Finanzbehörden. Zuschüsse, die ein Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld leistet, fallen jedoch nicht unter die Steuerbefreiung.
Der Deutschlandfunk kommentiert die Steuerbefreiung so: „Menschen, die gerade viel leisten, zu belohnen, ist eine gute Idee. Der Vorschlag von Olaf Scholz hilft aber nur den Mitarbeitern, die Boni auch wirklich bekommen. Das ist nicht bei allen der Fall.“
Erweiterte Regelungen bei Minijob und kurzfristiger Minijob
Minijob: Die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro kann man beim Minijob jetzt öfter als bisher überschreiten. Dies teilte die Minijob-Zentrale in Bochum mit. Bislang durfte man die Grenze dreimal innerhalb eines zwölf-Monate-Zeitraums überschreiten. Nunmehr sind bis zu 5 Überschreitungen möglich. Die Regelung gilt für eine Übergangszeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020. Die Minijob-Zentrale schreibt zur neuen Minijob-Regelung:
“Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird.”
Kurzfristiger Minijob: Bei den kurzfristigen Minijobs wird die bisherige Zeitgrenze von 3 auf 5 Monate angehoben. Das heißt: von 70 auf 115 Arbeitstage. Nach Angaben der Minijob-Zentrale seien kurzfristige Minijobs in der Saisonarbeit sehr verbreitet und dabei insbesondere in der Landwirtschaft. Die Maßnahme gilt für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.10.2020. Alle wesentlichen Details dazu bei der Minijob-Zentrale.
Lesen Sie weitere Steuernews des Lohnsteuerhilfevereins in der Rubrik Arbeit und Rente.
Können Rentner die Mundschutzmasken steuerlich absetzen?
Danke für Ihre Anmerkung.
Nein, das ist nicht möglich. Grundsätzlich kann kein Steuerpflichtiger Mundschutzmasken steuerlich geltend machen. Eventuell medizinisches Personal oder Pflegepersonal können Atemschutzmasken als Werbungskosten ansetzen, wenn diese Personenkreise die Masken für die Tätigkeit nutzt und selbst bezahlt!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.