Bonuszahlung der Krankenkasse – Wer für 2016 eine Zahlung von seiner Krankenkasse erhielt, muss diese nicht zwangsläufig versteuern. Der Bundesfinanzhof hatte im vergangenen Jahr dazu ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt (Az.: X R 17/15). Betroffen sind bestimmte Bonusmodelle der Kassen. Was muss man jetzt bei der Steuererklärung 2016 beachten? „Der Fiskus hat zu diesem Thema lange geschwiegen. Erst jetzt hat das Bundesfinanzministerium erklärt, wie zu verfahren ist“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Zuerst muss die Krankenkasse aktiv werden, Steuerzahler müssen zunächst nichts veranlassen.“
Bescheinigung über die Bonuszahlung der Krankenkasse
Alle Versicherten erhalten im Laufe des Jahres 2017 eine Bescheinigung, wenn die Bonuszahlung der Krankenkasse die neuen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Diese Bescheinigung muss beim Finanzamt eingereicht werden.
Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu:
„Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Eines Einspruchs der betroffenen Personen bedarf es hierfür nicht.“
Alle betroffenen Steuerzahler müssen diese Bescheinigung an das Finanzamt schicken und zwar auch dann, wenn bereits ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Die Behörde überprüft den Vorgang bzw. den Steuerbescheid und korrigiert diesen.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Bonuszahlung der Krankenkasse steuerfrei bleibt?
Das wird an dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall deutlich. Ein Ehepaar hatte an dem „Bonusmodell VorsorgePLUS“ einer Betriebskrankenkasse teilgenommen. Die Kasse zahlt im Rahmen dieses Modells 150 Euro. Die Voraussetzungen hatte die Kasse so definiert:
- Die Versicherten müssen am Gesundheits-Check-Up teilnehmen, also an allen vorgeschriebenen kostenlosen Vorsorgemaßnahmen. Dazu zählen auch bestimmte Krebsvorsorgeuntersuchungen und zahnärztliche Untersuchungen.
- Weitere zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen müssen die Versicherten zunächst selbst bezahlen.
In dem BFH-Fall hatten die Eheleute zusätzlich Osteopathie-Behandlungen in Anspruch genommen und selbst bezahlt. Die Kasse akzeptierte die Ausgaben für die Behandlungen und gewährte den Bonus in Höhe von 150 Euro.
Viele Krankenkassen bieten solche Bonusmodelle an. Diese Bonuszahlung der Krankenkasse darf jedoch nicht von den Krankenkassenbeiträgen abgezogen werden, die als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. So urteilte 2016 der Bundesfinanzhof. Der Grund: Diese Art der Bonuszahlung reduziert eben nicht den Krankenversicherungsbeitrag. Vielmehr handelt es sich hier um zusätzliche selbst bezahlte Gesundheitsmaßnahmen, die von der Krankenkasse bezuschusst werden.
Was müssen Steuerzahler tun, wenn die Bonuszahlung der Krankenkasse nicht bescheinigt wird?
In diesen Fällen hat die Krankenkasse offensichtlich eine Erstattung gezahlt, die nicht unter die neue Regelung fällt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kasse einen Bonus zahlte, weil Leistungen nicht in Anspruch genommen worden sind. Bernd Werner: „Ohne die Bescheinigung wird der Steuerbescheid auch nicht nachträglich geprüft und geändert. Im Zweifel kann man hier natürlich auch einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen.“
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