Steuererklärung als Azubi – Lohnt sich das? Grundsätzlich ja. Vor allem dann, wenn die Ausbildung beendet und der Vertrag für eine Anstellung unterschrieben wurde. „Für dieses Übergangsjahr sollte man in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „In der Regel wird es im kommenden Jahr eine kräftige Steuererstattung geben.“ Grundsätzlich sollten alle Auszubildenden prüfen, ob überhaupt Steuern von ihrem Ausbildungsgehalt einbehalten wurden. Falls ja: Unbedingt eine Steuererklärung abgeben.
Steuererklärung als Azubi – Das lohnt sich, wenn Steuern einbehalten wurden
„Eine Steuererklärung als Azubi abgeben – lohnt sich das?“ – „Muss ich als Auszubildender überhaupt Steuern zahlen?“ Diese Fragen stellen sich viele Jugendliche, die in diesen Tagen eine Ausbildung beginnen.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) definiert ganz grundsätzlich, wer steuerpflichtig ist. Unter Paragraph 1 heißt es:
„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“
Die Finanzverwaltung NRW schrieb (2017) dazu: „Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich rund 1.000 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete sind die Freibeträge noch höher.“
Ob Sie als Auszubildender Lohnsteuern zahlen müssen oder nicht, das klärt der Arbeitgeber. Er zieht auch automatisch die Steuer vom Lohn ab und überweist das Steuergeld an das Finanzamt. Die Faustregel ist: Wer in der Ausbildung nicht mehr als 1.000 Euro verdient, der muss auch keine Steuern zahlen.
Steuererklärung als Azubi – Was kann man von der Steuer absetzen
Grundsätzlich: Nur wer Steuern gezahlt hat, der kann auch mit einer Steuererstattung rechnen. Haben Sie als Auszubildender Steuern zahlen müssen, dann sollten Sie insbesondere die sogenannten “Werbungskosten” prüfen. Denn diese kann man von der Steuer absetzen. Allerdings gewährt das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 1.000 Euro. Waren die eigenen Werbungskosten höher, dann muss man das in der Erklärung zur Einkommensteuer angeben und auch belegen. Was sind eigentlich Werbungskosten? Dazu gehören vor allem:
- die Fahrt zur Arbeit – 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und pro Arbeitstag. Nur die einfache Fahrt ist absetzbar, und auch nur die kürzeste bzw. verkehrsgünstigste Entfernung;
- Anders wird die Fahrt zur Berufsschule steuerlich abgesetzt: Hier kann man pro Schultag Hin- und Rückweg berechnen, und zwar mit 30 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer wenn man mit dem eigenen Pkw gefahren ist. Ansonsten kommt die Entfernungspauschale zur Anwendung oder, bei Bus und Bahn die tatsächlichen Kosten.
- Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder in einer Berufsorganisation, können Sie den Beitrag absetzen;
- Arbeitsmittel, Lehrbücher, Arbeitssachen.
Was man als Azubi alles absetzen kann lesen Sie in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein in dem Bericht: Müssen Auszubildende Steuern zahlen .
Die Steuererklärung lohnt sich vor allem für das Übergangsjahr von der Ausbildung in den Beruf
Sie haben die Ausbildung abgeschlossen. Endlich! Die Sommerzeit ist auch die Zeit der Berufseinsteiger. Der Übergang in die Festanstellung ist auch steuerlich interessant. Das gilt grundsätzlich immer, wenn sich in einem Jahr große Einkommensunterschiede ergeben, zum Beispiel bei einem Jobwechsel oder durch kurzfristige Arbeitslosigkeit. Der Grund ist: Bei der monatlichen Lohnsteuer wird dieser Wechsel nicht berücksichtigt. Tatsächlich ist für die Einkommensteuer des Jahres aber nicht das Monatseinkommen entscheidend, sondern das gesamte Einkommen eines Jahres. Erst mit der Einkommensteuererklärung kann man das korrigieren.
Daraus folgt: Die Steuererklärung als Azubi lohnt sich insbesondere dann, wenn Sie zum Beispiel 2020 die Abschlussprüfung bestanden haben und in eine Festanstellung übernommen worden sind. 2021 sollten Sie dann unbedingt eine Einkommensteuererklärung für 2020 abgeben.
Woran sollte man beim Thema Steuererklärung als Azubi noch denken?
- Kindergeld: Der Anspruch auf Kindergeld gilt grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr beziehungsweise solange, bis Sie die Erstausbildung abgeschlossen haben. Mehr dazu lesen Sie hier: Kindergeld in der Ausbildung
- Kranken- und Pflegeversicherung: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann man steuerlich geltend machen. Wenn Sie selbst keine Steuererklärung abgeben, können Ihre Eltern diese Kosten absetzen.
- Zweitausbildung: Nach Abschluss Ihrer Ausbildung wollen Sie studieren oder eine andere zweite Ausbildung beginnen. Was dabei zu beachten ist lesen Sie hier: Was ist eine Zweitausbildung – Ausbildung steuerlich absetzen
- Sie mussten die Ausbildung bezahlen: Das trifft zum Beispiel für Kosmetikerinnen zu, oder bestimmte Heilberufe oder auch für Piloten. Kann man diese Kosten absetzen? Das hängt vor allem davon ab, ob es sich um eine Erst- oder um eine Zweitausbildung handelt. Im Rahmen der Erstausbildung akzeptiert der Fiskus die Ausbildungsgebühren nur als “Sonderausgaben”, die Sie auch nur dann absetzen können, wenn Sie Steuern gezahlt haben. Anders bei einer Zweitausbildung: Hier kann man die Ausbildungsgebühren als “Werbungskosten” steuerlich geltend machen. Grundsätzlich können diese auch als “Verlustvortrag” angesetzt werden. Mehr dazu lesen Sie hier: Erststudium steuerlich absetzbar – Verfassungsgericht muss entscheiden .
Sie wollen eine Steuererklärung als Azubi einreichen – Unser Rat
“Grundsätzlich gilt: Wer als Auszubildender Steuer zahlen musste, sollte auch eine Steuererklärung einreichen”, rät Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: “Hier helfen auch die Lohnsteuerhilfevereine weiter. Die Beratung ist auch für Azubis erschwinglich. Denn die Höhe des Mitgliedsbeitrages hängt von der Höhe des gesamten Jahreseinkommens ab.”
Mehr zum Thema Steuern in der Ausbildung in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein:
Hallo,
ich bin auf der Recherche zu einer Schülerfrage auf die Website der Lohnsteuerhilfe gestoßen.
Ich bin nicht Mitglied, aber ich hoffe, Sie dürfen mir meine Frage trotzdem beantworten, da es eine allgemeine Frage ist, die ich meiner Schülerin leider adhoc nicht beantworten kann.
Auf Ihrer Website in diesem Artikel https://www.lohnsteuerhilfe.net/ausbildung-und-studium/steuererklaerung-als-azubi-lohnt-sich-das/ zitieren Sie die Finanzverwaltung NRW wie folgt:
„Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich rund 1.000 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete sind die Freibeträge noch höher.“
Ähnliche Werte habe ich auch in anderen Quellen gefunden.
Die Frage meiner Schülerin zielt nun darauf ab, warum Azubis keine Steuern zahlen müssen, auch wenn sie über dem Grundfreibetrag von aktuell 784 EUR pro Monat liegen. Ich habe in einer Quelle gelesen, dass bei der Berechnung der Lohnsteuer auch schon jeweils 1/12 der Werbungskostenpauschale berücksichtigt werden, aber damit käme man ja auch lange nicht auf 1.000 EUR. Gibt es noch weitere Freibeträge, die berücksichtigt werden? Oder handelt es sich um die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung?
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Fragen.
Lohnsteuer wird monatlich von dem Arbeitslohn ab einer fiktiven Höhe abgezogen. Die Höhe richtet sich nach der Steuerklasse, die der jeweilige Arbeitnehmer hat. Es gibt die Steuerklasse 1 für Alleinstehende, die 2 für Alleinstehende mit Kind/ern, die 3 und 5 bei Verheirateten mit unterschiedlichen Einkommen, die 4 bei Verheirateten mit ähnlichen Einkommen und die Steuerklasse 6 bei zwei Arbeitsverhältnissen.
Die Lohnsteuer gibt es nur bei Arbeitnehmern. Die Steuerklassen spielen auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Rolle.
Zur Abgabe einer Erklärung zur Einkommensteuer ist man verpflichtet bei den Steuerklassen 2, 3 und 5 sowie 6. Bei der Steuerklasse 1 und 4 entsprechen die monatlichen Abzüge (Lohnsteuer und Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) im wesentlichen der jährlichen Einkommensteuer.
Verpflichtet zur Abgabe ist man auch, wenn man neben dem Arbeitslohn noch andere Einkünfte wie Lohnersatzleistungen (Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenzgeld usw.) oder sonstige oder gewerbliche Einkünfte über 410 € im Jahr hatte. Ist man zur Abgabe verpflichtet, können Steuernachzahlungen entstehen.
Bei den Steuerklassen 1 und 4 kann man den Antrag auf Einkommensteuer stellen. Dies wird man aber nur vornehmen, wenn man Steuern erstattet bekommt. Dies könnte eintreten wenn Werbungskosten über den Werbungskostenpauschbetrag belegt werden können bzw. wenn erhöhte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. vorhanden sind. Auch wenn im Laufe des Jahres unterschiedliche Einkünfte waren. Dies tritt z. B. beim Übergang von der Ausbildung zur Vollbeschäftigung (im Jahr des Abschlusses des Ausbildungsverhältnisses) auf.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer errechnet man als erstes die Einkünfte. Einkünfte sind das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten. Von den Einkünften werden dann u.a. Sonderausgaben bzw. die Sonderausgabenpauschale von 36 € pro Person, ein großer Teil der vom Arbeitslohn abgezogenen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, soweit vorhanden auch außergewöhnliche Belastungen – sofern diese über die „zumutbare Belastung“ hinausgehen – abgezogen.
Dann kommt man zum zu versteuernden Einkommen. Liegt dies über dem Grundfreibetrag von 9.168 € (2019) oder 9.408 € (2020), dann fallen Steuern an.
Ist ein Zwölftel des monatlichen Brutto Einkommens abzüglich von je einem Zwölftel der Pauschbeträge (1.000 € Werbungskosten und 36 € Sonderausgaben) und der abzuziehenden Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen geringer als ein Zwölftel des jährlichen Grundfreibetrages, dann wird keine Lohnsteuer abgezogen.
Der Einkommensteuersatz beginnt bei 14 %, der Spitzensteuersatz beträgt 42%.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Ich habe erst studiert und seit 2018 mache ich eine kaufmännische Ausbildung, welche ich diesen Monat erfolgreich beende.
Ich zahle keine Lohnsteuer. Das musste ich auch während meiner Studentenzeit nicht, da ich immer unter 1.000 € verdiente. Meine Frage an Sie ist jetzt, ab wann lohnt sich bei mir eine Steuererklärung? Während der Uni-Zeit und während der Ausbildungszeit bin ich sehr lange gependelt (ca. 60km am Tag) 5x die Woche. Hinzu kommen noch Fahrtkosten, Arbeitsmittel, etc..
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn das Studium mit einem Abschluss (Bachelor usw.)beendet wurde, dann ist die kaufmännische Ausbildung eine Zweitausbildung und dann können Sie die Ausgaben für die kaufmännische Ausbildung wie z. B. die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Dies lohnt aber nur, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen und es zu negativen Einkünften führt. Dies sind dann vorgezogene Werbungskosten die sich auswirken, wenn Sie Einkünfte haben bei denen Lohnsteuern abgezogen werden und die aktuellen Werbungskosten und die vorgezogenen Werbungskosten höher sind als der Werbungskostenpauschbetrag. Die vorgezogenen Werbungskosten sind für das Jahr geltend zu machen in dem diese angefallen sind.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.